Beschleunigte Grundqualifikation gem. BKrFQG
- Anbieter
- REBOT Bildungszentrum
- Telefon
- +49.30.54906696
- kontakt@rebot-ug.de
- Beginn
- laufender Einstieg
- Dauer
- 7 Stunden
- Preis
- 2.156,01 €
- Ort
- 13599 Berlin
Adresse:/de/angebot/3133329/beschleunigte-grundqualifikation-gem-bkrfqg
gedruckt am:29.03.2023
Allgemeine Grundlagen
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.
Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.
Verpflichtung zur Grundqualifikation
Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die
deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und folgende Kraftfahrzeuge nutzen:
Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Ausnahme:
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, denen
eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse aus einem anderen EU-Staat besitzen oder besessen haben, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist;
eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse aus einem anderen EU-Staat besitzen oder besessen haben, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist;
Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Angaben sind ausschließlich die Anbieter verantwortlich.
Erstmals erschienen am 25.07.2021, zuletzt aktualisiert am 29.03.2023