- Nächster Termin:
- Termin auf Anfrage
- Gesamtdauer:
- 16 Stunden in 2 Tagen
- Praktikum:
- Nein
- Unterrichtssprachen:
- Deutsch
- Veranstaltungsart:
- Weiterbildung
- Angebotsform:
- Präsenzveranstaltung
- Angebote für Unternehmen
- Durchführungszeit:
- Tagesveranstaltung
- Teilnehmer min.:
- 4
- Teilnehmer max.:
- 9999
- Preis:
- 830 € - (mehrwertsteuerfrei, einschließlich Seminarunterlagen, Pausengetränken und Mittagessen)
- Abschlussart:
- Zertifikat/Teilnahmebestätigung
- Abschlussprüfung:
- Nein
- Abschlussbezeichnung:
- keine Angaben
- Zertifizierungen des Angebots:
- Nicht zertifiziert
- Angebot nur für Frauen:
- Nein
- Kinderbetreuung:
- Nein
- Link zum Angebot:
- Zum Angebot auf der Anbieter-Webseite
- Infoqualität:
- Suchportal Standard Plus
- Zielgruppen:
- - Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die mit dienstunfallrechtlichen Fragen betraut sind & Dienstvorgesetzte - Mitarbeiter in Personal- und Versorgungsverwaltungen - Untersuchungsführer nach § 45 Abs. 3 BeamtVG - Mitarbeiter von Personalvertretungen - Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Amtsärzte
- Fachliche Voraussetzungen:
- Es wird empfohlen, das TAW-Grundseminar "Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz" zuerst besucht zu haben oder sehr gute Vorkenntnisse mitzubringen.
- Technische Voraussetzungen:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Systematik der Agenturen für Arbeit:
- C 0250-15-70 Weitere Rechtsgebiete
Inhalte
Das Dienstunfallrecht ist ein komplizierter, komplexer Bestandteil des Beamtenversorgungsgesetzes und selten Bestandteil der Verwaltungsausbildung. Deshalb bleiben z.B. Zusammenhangsfragen oder Fragen zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Schädigungsfolgen nur der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen faktisch vorbehalten und werden von der Verwaltung in der Regel kritiklos übernommen. Nicht jeder Mediziner verfügt aber seinerseits über die erforderlichen unfallrechtlichen Kenntnisse. Und so ergehen oft, vor allem als Folge amtsärztlicher Einschätzung, fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen. Häufig wird der Unfallausgleich wegen einer zu hoch angesetzten Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eines zu hohen Grades der Schädigungsfolgen zu Unrecht gewährt. In diesen Fällen darf die Verwaltung der gutachtlichen Einschätzung nicht folgen. Dies setzt voraus, dass die Verwaltung in der Lage ist, eine Fehleinschätzung des Gutachters zu erkennen.
Die Teilnehmer werden im Aufbauseminar zum Dienstunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz in die Lage versetzt, den richtigen Gutachter auszuwählen, diesem die für den Einzelfall relevanten Fragen zu stellen und danach eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung zu treffen. Sie werden Unfallfolgen aus Gutachten erkennen und im Verwaltungsakt benennen können. Die Fortbildung zum Dienstunfall nach dem Beamtenversorgungsgesetz berücksichtigt auch etwaige dienstunfallrechtliche Änderungen (Unfallausgleich / Grad der Schädigungsfolgen) in den Versorgungsgesetzen der Länder.
Die Lehrgangsinhalte basieren stets auf der aktuellen Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht.
- Allgemeine Grundzüge des Dienstunfallrechts einschließlich Wegeunfall
- Innere und ursächliche Zusammenhänge
- Anerkennung einer Sars-Cov-2-Infektion als Dienstunfall oder Berufskrankheit
- Unfallschutz im Homeoffice
- Aufgaben/Rolle eines Gutachters
- Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen
- Gelegenheitsursache
- Was sind Unfallfolgen und wie werden sie festgestellt?
- Psychische Gesundheitsstörungen (z. B. PTBS)
- Fehlerhafte Gutachten erkennen und darauf reagieren
- Wann ist ein neues Gutachten erforderlich?
- Kann man den Unfallausgleich zurückfordern?
- Die Begründung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 35 BeamtVG oder § 48 VwVfG (oder entsprechenden Landesvorschriften)
- Was sind die Erfahrungswerte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. beim Grad der Schädigungsfolgen (GdS)?
- Kann die Verwaltung ohne ärztliches Gutachten entscheiden?
- Muss der Verletzte den Unfallausgleich beantragen?
- Verfahrensfragen nach § 45 BeamtVG oder entsprechenden Landesvorschriften
Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Angaben sind ausschließlich die Anbieter verantwortlich.
Erstmals erschienen am 28.04.2023, zuletzt aktualisiert am 02.10.2023