Betriebsbeauftragter für Abfall

Nächster Termin:
03.11.2025 - 08:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Kurs endet am:
07.11.2025
Gesamtdauer:
45 Stunden in 5 Tagen
Praktikum:
Nein
Unterrichtssprachen:
  • Deutsch
Veranstaltungsart:
  • Weiterbildung 
Angebotsform:
Durchführungszeit:
  • Tagesveranstaltung
Teilnehmer min.:
10
Teilnehmer max.:
18
Preis:
1.090 € - steuerbefreit
Förderung:
  • EU/Bund/Land 
Abschlussart:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Abschlussprüfung:
Nein
Abschlussbezeichnung:
Abfallbeauftragter
Zertifizierungen des Angebots:
  • Nicht zertifiziert
Angebot nur für Frauen:
Nein
Kinderbetreuung:
Nein
Link zum Angebot:
Infoqualität:
Suchportal Standard Plus

Zielgruppen:
 · Betreiber von BlmSchG-Anlagen · Personen, die die Funktion eines Abfallbeauf-tragten wahrnehmen wollen · Besitzer gemäß § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV und Perso-nen im Sinne von § 27 des KrWG · Unternehmen,
Fachliche Voraussetzungen:
· Ingenieure, Facharbeiter im kaufmännischen oder technischen Bereich · Meister, Techniker · eine mindestens einjährige einschlägige Berufs-erfahrung
Technische Voraussetzungen:
PC mit Mikro und Kamera, stabiles Internet
Systematik der Agenturen für Arbeit:
keine Angaben

Inhalte

Der Abfallbeauftragte wirkt als Berater in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der Abfallvermeidung und -verwertung, sowie der Abfallbeseitigung. Er ist sach- und fachkundig, was Abfallkunde, Beseitigungsmöglichkeiten, Gefahrenkunde und Rechtslagen angeht. Abfallbeauf-tragte können Angestellte des jeweiligen Unter-nehmens sein oder externe Mitarbeiter. Der Betreiber bleibt jedoch letztendlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.
Durch die neue Abfallbeauftragtenverordnung brauchen mehr Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall. Diese beraten und unterstützen Anlagenbetreiber und deren Beschäftigte in allen Angelegenheiten der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung und sind verantwortlich für die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und Auflagen.

Für andere Unternehmen fällt hingegen die Be-stellpflicht weg. Die Fortführung der bestehenden Praxis wird jedoch grundsätzlich empfohlen.
Für Abfallbeauftragte, die am 01.06.2017 bereits bestellt worden sind, gelten die Anforderungen des § 9 Absatz 1 nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Angaben sind ausschließlich die Anbieter verantwortlich.

Erstmals erschienen am 04.07.2024, zuletzt aktualisiert am 14.10.2024