- Next Date:
- 17.06.2024 - Montag 18:00 - 20:15 Uhr
- Course ends on:
- 17.06.2024
- Total Duration:
- 3 Stunden in 1 Tag
- Internship:
- Nein
- Teaching Languages:
- Deutsch
- Type of Course:
- Weiterbildung
- Type of Provision:
- Präsenzveranstaltung
- Execution Time:
- Abendveranstaltung
- min. Participants:
- 6
- max. Participants:
- 12
- Price:
- keine Angaben
- Type of Qualification:
- Zertifikat/Teilnahmebestätigung
- Final Examination:
- Nein
- Qualification Title:
- keine Angaben
- Certifications of the Course:
- Nicht zertifiziert
- Courses for Women only:
- Nein
- Childcare:
- Nein
- Link to Course:
- Zum Angebot auf der Anbieter-Website
- Quantity of Details:
- Suchportal Standard Plus
- Target Groups:
- Erwachsene allgemein
- Professional Requirements:
- keine
- Technical Requirements:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Classification of the Federal Employment Agency:
- C 0250-15-65-15 Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
Contents
Seit dem 01.01.2023 gibt es eine neue Regelung die die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den Zeitraum von drei Monaten regelt. Diese Regelung setzt die Vorsorgevollmacht -falls Ehepartner diese haben- nicht außer Kraft. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist die Regelung gar nicht anwendbar. Problematisch in der Bestimmung ist, dass diese nur gilt, wenn die Ehepartner nicht getrennt leben. Wie kann der Arzt wissen, ob die Ehepartner getrennt leben? Reicht schon der
unterschiedliche Name? Muss der Arzt, wenn der Nachname der Eheleute unterschiedlich ist, davon ausgehen, dass sie getrennt sind? Kann auch eine falsche Information von dritter Seite durch missgünstigen Angehörigen oder Dritten zum Ausschluss führen, wenn sie behaupten, dass der kranke Ehepartner die Vertretung nicht wollte?
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Published on 19.12.2023, last updated on 14.05.2024