- Цільові групи:
- - Mitarbeiter von Unternehmen, welche als Sachkundige eingesetzt werden
- Ingenieurbüros, welche Sachkundigentätigkeit anbieten
- Wartungs- und Instandhaltungspersonal
- Професійні вимоги:
- keine
- Технічні вимоги:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Номенклатура агенцій з працевлаштування:
- C 0020-10 Baumaschinen - Sachkunde, Technik
- C 3010-10 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung - allgemein
Зміст
Ziel:
Bestimmte Maschinen, Geräte und Anlagen müssen in regelmäßigen Abständen durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand beurteilt werden. Der Sachkundige ist eine Person, welche über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse sowie über die erforderliche fachliche Ausbildung verfügt. Er muss mit den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen, geltende technische Regeln, Normen und Bestimmungen vertraut sein.
Inhalt:
Theorie:
- Geltende Gesetzliche Grundlagen, Unfallverhütungsvorschriften und technische Regeln
- Arbeitsstätten-Richtlinie ASR, DIN 31051 Instandhaltung
- Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203
- Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der BetrSichV
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 4 - - Elektrische Anlagen- und Betriebsmittel
- DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- u. Zuggeräte
- DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- u. Zuggeräte
- DGUV Vorschrift 52 - Krane, BGG 943 Prüfbuch Krane
- DGUV-Regel 100-500 - Baumaschinen, Lastaufnahmeeinrichtungen,
- DGUV Grundsatz 308-004 - Hebebühnen
- DGUV Vorschrift 68 - Flurförderzeuge
- Prüfungskriterien, Nachweisführung, Checklisten
Praxis:
Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen an verschiedenen hebe- und fördertechnischen Anlagen
Abschluss:
Theoretische und Praktische Prüfung, Zertifikat der TAL