Beschaffung von Rahmenverträgen

Next Date:
Termin auf Anfrage
Total Duration:
8 Stunden in 1 Tag
Internship:
Nein
Teaching Languages:
  • Deutsch
Type of Course:
  • Weiterbildung 
Type of Provision:
  • Präsenzveranstaltung 
Execution Time:
  • Tagesveranstaltung
min. Participants:
5
max. Participants:
15
Price:
€200
Type of Qualification:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Final Examination:
Nein
Qualification Title:
keine Angaben
Certifications of the Course:
  • Nicht zertifiziert
Courses for Women only:
Nein
Childcare:
Nein
Link to Course:
Quantity of Details:
Suchportal Standard Plus

Target Groups:
Mitarbeiter*innen in der öffentlichen Verwaltung sowie Unternehmen, die mit der Beschaffung befasst sind, wie Vergabestellen, Prüfstellen, kommunale Unternehmen.
Professional Requirements:
keine
Technical Requirements:
Keine besonderen Anforderungen.
Classification of the Federal Employment Agency:
  • C 0250-15-50 Steuerrecht
  • C 0250-15-60 Verwaltungsrecht

Contents

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 VgV steht es Auftraggebern frei Rahmenvereinbarungen abzuschließen. Jedoch ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung eng normiert, da beispielsweise die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich höchstens vier Jahre betragen darf, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. Nach § 15 Abs. 4 UVgO darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung höchstens sechs Jahre betragen, wieder mit der Ausnahme, dass ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vorliegt. Auf diese und weitere Besonderheiten wollen wir in unserem Seminar eingehen.
Auftraggeber haben zwar das Wahlrecht zwischen einer reinen Preisausschreibung und einer Vergabe nach benannten Zuschlagskriterien, wie beispielsweise der Bewertung des Projektleiters, der Bewertung der technischen Ansätze bzgl. der Leistungsbilder, der Kosten- und Terminkontrolle etc. Jedoch ist dabei zu beachten, dass nach einer Entscheidung des EuGH von 2019 der HOAI kein zwingendes Preisrecht zugrunde liegt, sondern die Honorarangaben nur Orientierungswerte für die jeweiligen Honorarzonen enthalten. Zudem ist zu beachten, dass nach § 76 Abs. 1 S. 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb vergeben werden. Das bedeutet, dass auf den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht abgestellt werden darf. Hinzu kommt, dass bei Planungsleistungen - vorbehaltlich vorhergehender Fördermittelleistungen - die UVgO im Ganzen wegen § 50 S. 1 UVgO nicht direkt anwendbar ist.
Um die Verwaltungspraxis hier nicht unnötig zu erschweren bzw. überhaupt noch zeitlich handhabbar zu gestalten, bietet sich der Abschluss einer Rahmenvereinbarung in Anlehnung an die UVgO oder nach der VgV an. Dies wird zu einer erheblichen Reduzierung bzw. Vermeidung von Verwaltungs- und Personalkosten führen.
Das Seminar gibt hierauf Antworten und zeigt zugleich auf, was es für den Auftraggeber noch zu beachten gilt um rechtssicher und erfolgreich in Anlehnung an die UVgO oder nach der VgV mittels einer Rahmenvereinbarung unter Berücksichtigung der HOAI Aufträge zu vergeben.

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Published on 18.11.2023, last updated on 20.05.2024