Следующая дата:
22.05.2024 - Mittwoch - Freitag 08:30-15:30 Uhr
Курс заканчивается:
24.05.2024
Общая продолжительность:
24 Stunden
Практика:
Nein
язык обучения:
  • Deutsch
Вид мероприятия:
  • Weiterbildung 
Форма предложения:
  • Präsenzveranstaltung 
Время проведения:
  • Tagesveranstaltung
Участники мин.:
4
Участники макс.:
24
Цена:
keine Angaben
Вид документа об образовании:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Итоговый экзамен:
Nein
Окончательный титул:
keine Angaben
Сертификация курса:
  • Nicht zertifiziert
Курсы только для женщин:
Nein
Присмотр за детьми:
Nein
Ссылка на курс:
Качество информации:
Suchportal Standard Plus

Целевые группы:
keine Angaben
Профессиональные условия:
Fahrlehrer*innen
Технические условия:
Keine besonderen Anforderungen.
Систематика терминов агентств по трудоустройству Германии:
  • C 1620-20-30 Fahrlehrer/innen - Fachfortbildung

Содержание

Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

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Впервые опубликовано на 18.02.2024, последнее обновление на 22.05.2024