Fahrlehrerfortbildung gem. § 53 Abs.1 FahrlG

Наступний запис:
22.05.2024 - Mittwoch - Freitag 08:30-15:30 Uhr
Курс завершується:
24.05.2024
Загальна тривалість:
Практика:
Nein
Мови навчання:
  • Deutsch
Вид заходу:
  • Weiterbildung 
Форма проведення:
  • Präsenzveranstaltung 
Час проведення:
  • Tagesveranstaltung
Мінімальна кількість учасників:
4
Максимальна кількість учасників:
24
Ціна:
keine Angaben
Вид документа про освіту:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Випускний екзамен:
Nein
Спеціальність:
keine Angaben
Сертифікати курсу:
  • Nicht zertifiziert
Курс тільки для жінок:
Nein
Догляд за дітьми:
Nein
Посилання на курс:
Інформаційна якість:
Suchportal Standard Plus

Цільові групи:
keine Angaben
Професійні вимоги:
Fahrlehrer*innen
Технічні вимоги:
Keine besonderen Anforderungen.
Номенклатура агенцій з працевлаштування:
  • C 1620-20-30 Fahrlehrer/innen - Fachfortbildung

Зміст

Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

Ми не гарантуємо правильність інформації. Відповідальність за правильність даних несуть виключно освітні організації.

Дата першої публікації: 18.02.2024, дата останнього оновлення: 22.05.2024