Fahrlehrerfortbildung gem. § 53 Abs.1 FahrlG

Prochain date:
22.05.2024 - Mittwoch - Freitag 08:30-15:30 Uhr
Le cours se termine le:
24.05.2024
Durée totale:
24 Stunden
Stage:
Nein
Langues d'enseignement:
  • Deutsch
Type de formation:
  • Weiterbildung 
Forme de cours:
  • Präsenzveranstaltung 
Temps d'exécution:
  • Tagesveranstaltung
Participants min.:
4
Participants max.:
24
Prix:
keine Angaben
Type de diplôme:
Zertifikat/Teilnahmebestätigung 
Examen final:
Nein
Désignation de diplôme:
keine Angaben
Certifications du cours:
  • Nicht zertifiziert
Cours pour femmes uniquement:
Nein
Garde d’enfants:
Nein
Lien vers l’offre:
Qualité de l’information:
Suchportal Standard Plus

Groupes cibles:
keine Angaben
Connaissances spécialisées:
Fahrlehrer*innen
Connaissances techniques:
Keine besonderen Anforderungen.
Classification de l’Agence pour l’emploi:
  • C 1620-20-30 Fahrlehrer/innen - Fachfortbildung

Contenus

Auszug aus dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen § 53 Fortbildung
(1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist.
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

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Première publication le 18.02.2024, dernière mise à jour le 22.05.2024