- Nächster Termin:
- 17.06.2024 - Montag 18:00 - 20:15 Uhr
- Kurs endet am:
- 17.06.2024
- Gesamtdauer:
- 3 Stunden in 1 Tag
- Praktikum:
- Nein
- Unterrichtssprachen:
- Deutsch
- Veranstaltungsart:
- Weiterbildung
- Angebotsform:
- Präsenzveranstaltung
- Durchführungszeit:
- Abendveranstaltung
- Teilnehmer min.:
- 6
- Teilnehmer max.:
- 12
- Preis:
- keine Angaben
- Abschlussart:
- Zertifikat/Teilnahmebestätigung
- Abschlussprüfung:
- Nein
- Abschlussbezeichnung:
- keine Angaben
- Zertifizierungen des Angebots:
- Nicht zertifiziert
- Angebot nur für Frauen:
- Nein
- Kinderbetreuung:
- Nein
- Link zum Angebot:
- Zum Angebot auf der Anbieter-Webseite
- Infoqualität:
- Suchportal Standard Plus
- Zielgruppen:
- Erwachsene allgemein
- Fachliche Voraussetzungen:
- keine
- Technische Voraussetzungen:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Systematik der Agenturen für Arbeit:
- C 0250-15-65-15 Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht
Inhalte
Seit dem 01.01.2023 gibt es eine neue Regelung die die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für den Zeitraum von drei Monaten regelt. Diese Regelung setzt die Vorsorgevollmacht -falls Ehepartner diese haben- nicht außer Kraft. Existiert eine Vorsorgevollmacht, ist die Regelung gar nicht anwendbar. Problematisch in der Bestimmung ist, dass diese nur gilt, wenn die Ehepartner nicht getrennt leben. Wie kann der Arzt wissen, ob die Ehepartner getrennt leben? Reicht schon der
unterschiedliche Name? Muss der Arzt, wenn der Nachname der Eheleute unterschiedlich ist, davon ausgehen, dass sie getrennt sind? Kann auch eine falsche Information von dritter Seite durch missgünstigen Angehörigen oder Dritten zum Ausschluss führen, wenn sie behaupten, dass der kranke Ehepartner die Vertretung nicht wollte?
Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Angaben sind ausschließlich die Anbieter verantwortlich.
Erstmals erschienen am 19.12.2023, zuletzt aktualisiert am 02.05.2024