Wer darf wann nicht mitwirken? Interessenkollisionen in Gemeindevertretungen, Kreistagen und Ausschüssen
- Nächster Termin:
- Termin auf Anfrage
- Gesamtdauer:
- 8 Stunden in 1 Tag
- Praktikum:
- Nein
- Unterrichtssprachen:
- Deutsch
- Veranstaltungsart:
- Weiterbildung
- Angebotsform:
- Präsenzveranstaltung
- Durchführungszeit:
- Tagesveranstaltung
- Teilnehmer min.:
- 5
- Teilnehmer max.:
- 15
- Preis:
- 199 €
- Abschlussart:
- Zertifikat/Teilnahmebestätigung
- Abschlussprüfung:
- Nein
- Abschlussbezeichnung:
- keine Angaben
- Zertifizierungen des Angebots:
- Nicht zertifiziert
- Angebot nur für Frauen:
- Nein
- Kinderbetreuung:
- Nein
- Link zum Angebot:
- Zum Angebot auf der Anbieter-Webseite
- Infoqualität:
- Suchportal Standard Plus
- Zielgruppen:
- Mitarbeiter*innen, die mit der Betreuung von Gemeindevertretungen, Kreistagen und Fachausschüssen befasst sind.
- Fachliche Voraussetzungen:
- keine
- Technische Voraussetzungen:
- Keine besonderen Anforderungen.
- Systematik der Agenturen für Arbeit:
- C 0250-10 Öffentliche Verwaltung
- C 0250-15-60 Verwaltungsrecht
Inhalte
Ihr Stadtrat entscheidet über die Auflösung einer städtischen Schule, der Kreistag beschließt den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung, in der Sitzung eines Fachausschusses geht es um die Entlastung für das vorangegangene Haushaltsjahr … die Reihe der Praxisbeispiele lässt sich nahezu beliebig fortführen.
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchen Fällen sich kommunalpolitisch Aktive an der Beratung und Entscheidung selbst beteiligen dürfen und wann demgegenüber Mitwirkungsverbote bestehen.
Dieses Seminar zeigt die einzelnen kommunalrechtlich erfassten Fälle von Interessenkollisionen mitsamt den sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf.
Seminarinhalte:
-Voraussetzungen des Grundtatbestands des Mitwirkungsverbots nach § 22 Absatz 1 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf), insbesondere:
-Worin kann ein möglicher relevanter „Vor- oder Nachteil“ liegen?
-Wann ist ein solcher Vor- oder Nachteil „unmittelbar“?
-Das Mitwirkungsverbot bei Betroffenheit des Arbeitgebers eines Mandatsträgers (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BbgKVerf)
-Das Mitwirkungsverbot bei Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines von dem Beschluss betroffenen Unternehmens (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 BbgKVerf)
-Ausnahmen vom Mitwirkungsverbot nach § 22 Absatz 3 BbgKVerf
-Anzeigepflicht der Mandatsträger/innen bei anzunehmendem Mitwirkungsverbot
-Notwendige Maßnahmen bei bestehendem Mitwirkungsverbot
-Folgen der unzulässigen Mitwirkung eines Mandatsträgers
-Folgen der unberechtigten Ausschließung eines Mandatsträgern durch Beschluss des Vertretungsorgans
Alle Angaben ohne Gewähr. Für die Richtigkeit der Angaben sind ausschließlich die Anbieter verantwortlich.
Erstmals erschienen am 18.11.2023, zuletzt aktualisiert am 19.06.2024